Close

Schwimmhalle Lankow: Wer hat denn nun Recht?

Der Streit zwischen der Landeshauptstadt und dem Landesamt für Kultur und Denkmalschutz ist in eine nächste Runde gegangen. Wer am Ende am längeren Hebel sitzen wird, kann man kaum abschätzen.

  • Veröffentlicht August 13, 2015
Bei der Schwimmhalle Lankow ist erst einmal Abrissstopp. Der Streit ist damit aber noch lange nicht vorbei. Foto: Schwerin-Lokal
Bei der Schwimmhalle Lankow ist erst einmal Abrissstopp. Der Streit ist damit aber noch lange nicht vorbei. Foto: Schwerin-Lokal

 

(sr). Der Streit zwischen der Landeshauptstadt und dem Landesamt für Kultur und Denkmalschutz ist in eine nächste Runde gegangen. Wer am Ende am längeren Hebel sitzen wird, kann man kaum abschätzen. Die Situation ist verfahren. Zwei Rechtsauffassungen stehen sich bei der Schwimmhalle in Lankow scheinbar unversönlich gegenüber.

 

 
ANZEIGE
 Werbung Rohrexperten

 

Die Landeshauptstadt ist fest davon überzeugt, dass es sich bei der Schwimmhalle um kein Denkmal handelt. Begründet wird diese Rechtsposition damit, dass die Schwimmhalle erst ein Denkmal sein könne, wenn es in die Denkmalliste der Stadt eingetragen ist. Zuständig für die Eintragung wäre die untere Denkmalbehörde, die Landeshauptstadt selbst. Die möchte die Schwimmhalle loswerden und weigert sich, die Schwimmhalle in diese Liste einzutragen. Aus Sicht der Stadt ist alleine die Landeshauptstadt als untere Denkmalbehörde für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Rückendeckung kann bei dieser Auffassung der Paragraf 17 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V) geben, in dem es heißt:

 

»Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne Genehmigung, unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Auflagen durchführt, muß auf Verlangen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen.«

 

Ganz anders sieht es das Landesamt für Kultur und Denkmalschutz. Dabei beruft es sich auf den gleichen Paragrafen. Dort heißt es gleichzeitig:

 

»Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.«

 

Auf »Gefahr im Verzug« setzt die Fachbehörde in ihrer Anordnung zur sofortigen Einstellung und Unterlassung aller Arbeiten an der Schwimmhalle. Für den Landesdenkmalschutz ist klar, dass es sich bei der Schwimmhalle in Lankow um ein Denkmal handelt. Diese Auffassung teilte die Behörde der Stadt schon in einem Schreiben am 30. März mit. Die Landeshauptstadt ging in Widerspruch. Klarheit gab es aber auf der nächsthöheren Ebene ebenfalls nicht.

 

Kultusministerium und Bauministerium widersprechen sich

 

Das Kultusministerium als oberste Denkmalschutzbehörde vertritt die Auffassung, dass der Denkmalfachbehörde, also dem Landesamt für Kultur und Denkmalschutz, die fachliche Beurteilung über die Denkmaleigenschaften obliegt. Damit steht für das Kultusministerium außer Frage, dass es sich bei der Schwimmhalle in Lankow um ein Denkmal handelt.

 

Die oberste Denkmalbehörde hat diese Rechtsauffassung am 20. Juli auch der Landeshauptstadt mitgeteilt. Die Pressestelle des Kultusministeriums ist sich daher sicher, dass die fachliche Beurteilung des Landesamtes für Kultur und Denkmalschutz die Wirkung hat, dass die Landeshauptstadt durch Eintrag in die Denkmalliste verpflichtet ist, die Schwimmhalle in Lankow als Denkmal auszuweisen.

 

Daher reiche eine Abrissanzeige für die Durchführung des Abriss der Schwimmhalle nicht aus. Die Pressestelle des Kultusministeriums dazu:

 

»Bei einem geplanten Abriss ist insofern nicht eine Abrissanzeige, sondern eine Baugenehmigung gemäß § 59 Abs. 1 LBO MV erforderlich, wonach die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind, ebenfalls der Baugenehmigung bedarf. Nichts anderes kann gelten, wenn die fachlich zuständige Behörde die Denkmaleigenschaft festgelegt hat.«

 

Dem widerspricht hingegen das Bauministerium als die oberste Bauaufsichtsbehörde. Grundsätzlich habe die die untere Denkmalbehörde, in diesem Falle die Landeshauptstadt, über die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes zu befinden. So weit, so verwirrend! Wer hat nun aber Recht?

 

Stadt geht abermal in den Widerspruch

 

Die Landeshauptstadt teilte gestern in einer Presseaussendung mit, dass sie nun gegen den Erlass des Landesamtes in den Widerspruch gehen möchte. Baudezernent Bernd Nottebaum hofft darauf, dass sich das Landesamt davon überzeugen lässt, dass die untere Denkmalbehörde über die Denkmaleigenschaft der Schwimmhalle zu entscheiden hat. Hier wird das Dilemma der ganzen Situation deutlich.

 

Die Landeshauptstadt sitzt bei der Schwimmhalle in Lankow an allen Seiten des Tisches. Sie ist Eigentümerin und möchte die Schwimmhalle abreißen lassen, da sie keine Verwendung mehr für den Bau hat. Ginge es nach den Vorstellungen der Stadtverwaltung, dann könnte auf dem Grund und Boden, wo jetzt noch die Schwimmhalle steht, bald Bauland angeboten werden. Immer wieder konnte man in der Vergangenheit hören, dass es schon Verhandlungen mit Interessenten gegeben haben könnte, die der Stadt gerne das Grundstück abkaufen möchten. Für die chronisch klamme Stadt sicherlich ein gutes Geschäft. Die Stadtverwaltung betont allerdings, dass die Eile bei dem Abriss der Schwimmhalle nichts mit Versprechungen gegenüber potentiellen Investoren zu tun habe. Im Gegenteil, zur Zeit stünden keine Interessenten in den Startlöchern.

 

Auf der anderen Seite ist die Landeshauptstadt auch untere Denkmalbehörde, wäre also, wenn man ihrer und der Rechtsauffassung des Bauministeriums folgt, für die Beurteilung des Denkmalwertes zuständig. Ein Interessenskonflikt, bei dem sich die Katze in den Schwanz beißt.

 

Verwaltungsgericht könnte der Fachbehörde recht geben

 

Sollte das Landesamt für Denkmalschutz den Widerspruch der Landeshauptstadt ablehnen, dann hat die Stadt schon jetzt den Gang vor das Verwaltunggericht angekündigt. Vielleicht am Ende der beste Weg um Rechtssicherheit zu schaffen.

 

Eine Tendenz aus Richtung Verwaltungsgericht gibt es allerdings schon. Eine Einstweilige Verfügung, mit dem ein Schweriner Architekt einen Abrissstopp erwirken wollte, wurde zwar abgelehnt, da das Verwaltungsgericht den Architekten für nicht antragsbefugt hielt. Hinsichtlich einer eventuellen Rechtswidrigkeit des Abrisses schreiben die Verwaltungsrichter hingegen:

 

»Selbst wenn die von der Antragsgegnerin geplanten und unmittelbar bevorstehenden Abbrucharbeiten gegen die denkmalrechtlichen Vorschriften verstoßen würde und damit rechtswidrig wären – wofür angesichts der Denkmalbegründung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege, das als Denkmalfachamt im Sinne von § 4 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) in besonderem Maße zur Beurteilung der Sachlage berufen ist, vom März 2015 vieles spricht – könnte der Antragsteller sich hierauf nicht mit Erfolg berufen.«

 

Das Verwaltungsgericht sieht also Anzeichen dafür, dass der Abriss rechtswidrig sein könnte. Das ist natürlich keine rechtsverbindliche Aussage, macht aber deutlich in welche Richtung das Verwaltungsgericht neigen könnte. Die Landeshauptstadt gibt sich nach außen hin unbeeindruckt und verkündet, dass es am Zeitplan für den Abriss der Schwimmhalle festhalten möchte. Ende August wäre demnach der Abriss vollzogen. Inwieweit das aber realistisch ist, werden die nächsten Wochen zeigen müssen.

 

 

Written By
Redaktion

der digitalen Tageszeitung Schwerin-Lokal. Kontakt: redaktion@schwerin-lokal.de

Kommentiere den Beitrag

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert